2. Rechtsbegehren Ziff. 1.b 2.1. Klageänderung Der Kläger ergänzt die Klage in seiner Replik mit dem zusätzlichen Eventualbegehren in Ziff. 1.b. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Vorliegend ist die Klageänderung zulässig, da sie mit der Replik und somit vor Aktenschluss erfolgte und die übrigen Voraussetzungen (sachlicher Zusammenhang sowie gleiche Verfahrensart) gegeben sind.