1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in R._____, womit die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Streitigkeit beschlägt die geschäftliche Tätigkeit zumindest der Beklagten. Diese ist zudem im Handelsregister eingetragen und der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.00. Das Handelsgericht ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 aZPO sachlich für die vorliegende Klage zuständig.