Urkunden als Beweismittel zuliess. Sodann fragte er die Parteien an, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten und beantragen, schriftliche Schlussvorträge einzureichen. Schliesslich stellte er dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 18. März und vom 2. September 2025 zur Kenntnisnahme zu. 14. Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 18. März 2025 ein. 15. Mit Eingabe vom 22. September 2025 teilte die Beklagte mit, dass sie nicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte.