" 1.b Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen durch das Gericht zu schätzenden Betrag zu zahlen, mindestens aber CHF 127'461.78." 10. Duplik Mit Duplik vom 24. Februar 2025 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. 11. Weiterer Schriftenwechsel 11.1. Mit Eingabe vom 7. März 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten ein. 11.2. Mit Eingabe vom 18. März 2025 nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers Stellung. 12. Nachreichung diverser Replikbeilagen 12.1. Mit Verfügung vom 22. August 2025 forderte der Vizepräsident den Kläger zur Nachreichung von in der Replik erwähnten, aber nicht eingereichten Unterlagen auf.