Zur Begründung wurde ausgeführt, die Dienstleistungserbringung sei nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt worden und die Ergebnisse hätten nicht den vereinbarten Leistungen entsprochen. Es werde zudem bestritten, dass die behaupteten Arbeitsstunden auch tatsächlich angefallen seien. Eine substantiierte Bestreitung der einzelnen Positionen sei aufgrund der sehr knappen Leistungsbeschreibungen kaum möglich. 9. Replik Mit Replik vom 6. Januar 2025 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und stellte ferner folgendes Eventualbegehren: