106 Abs. 1 ZPO).19 Die Entscheidgebühr wird unter Zugrundelegung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts des Umfangs der Eingaben auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beklagten auferlegt. Dem Staat ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 18 SK ZPO-WULLSCHLEGER, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N. 13; vgl. BGer 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.6. 19 BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 108 N. 4. - 14 - Das Handelsgericht erkennt: