__ sowie der Klägerin noch weniger von der Unvoreingenommenheit des Präsidenten auszugehen sei. Dr. iur. H._____ bezieht in seiner Stellungnahme sachlich zu den Geschehnissen Stellung. Die Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson ist überdies gesetzlich vorgesehen (Art. 49 Abs. 2 ZPO). 3.3.4. Zwischenfazit Nach Würdigung der konkreten Umstände in ihrer Gesamtheit, ist ein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO zu verneinen.