Eine besondere Härte bei der Abweisung der Fristerstreckung ist entgegen der Beklagten nicht erkennbar. Die Beklagte wusste seit Erhalt der Verfügung vom 26. September 2024 vom Hauptverfahren und hat die erst am 5. November 2024 erfolgte Mandatierung und die dann vor Fristablauf auftretenden IT-Probleme selbst zu verantworten. Im Übrigen gewährte Dr. iur. H._____ eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Erstattung der Klageantwort.