3.3.3. Begleitumstände Betreffend das abgewiesene Fristerstreckungsgesuch vom 7. November 2024 ist zu betonen, dass ein Ausstandsverfahren ebenfalls nicht dazu dient, dieses Handeln anzufechten. Vielmehr wäre dies im Rechtsmittelverfahren zu tun. Eine besondere Härte bei der Abweisung der Fristerstreckung ist entgegen der Beklagten nicht erkennbar.