Abschliessend ist auf die von der Beklagten selbst behauptete Reaktion von Dr. iur. H._____ bezüglich der Relevanz von Art. 377 OR einzugehen. Die Beklagte lehnte die gerichtliche Einschätzung zu Art. 366 Abs. 1 OR in der Instruktionsverhandlung ab. Wenn nun Dr. iur. H._____ diesbezüglich die Relevanz der Norm bestätigte und hierbei kundgab, dass andernfalls Art. 377 OR anwendbar sei, deutet dies entgegen der Beklagten nicht auf eine voreingenommene Haltung hin. Vielmehr zeigt die Äusserung auf, dass Dr. iur. H.___