Selbst wenn die von der Beklagten behaupteten Aussagen also tatsächlich in der Form gefallen sein sollten, sind sie im Ergebnis unbeachtlich, denn sie würden die gewonnene Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Mithin kann eine Abnahme der beantragten Parteiaussagen und Zeugnisse in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben.17