3.3.2. Äusserungen von Dr. iur. H._____ Die Beklagte stösst sich weiter daran, dass die ihrer Ansicht nach ohnehin schon unfundierte Einschätzung von Dr. iur. H._____ von diesem noch mit Äusserungen untermauert worden sei, wonach die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 OR "mit Sicherheit" erfüllt seien und davon "in jedem Fall etwas hängen bleiben" werde. Es ist indessen unstrittig, dass Dr. iur. H._____ zu Beginn der Instruktionsverhandlung die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass es sich bei den verfassten Rechtserörterungen lediglich um eine provisorische Rechtsauffassung entsprechend dem aktuellen Verfahrensstand handle.