Des Weiteren bestreitet die Beklagte nicht, dass Dr. iur. H._____ zu deren Gunsten Regieforderungen mit 50 % gewichtete, obwohl es hierfür an – im Entscheidfall – notwendigen substantiierten Behauptungen und Beweismitteln fehlte. Schliesslich überzeugen auch die beklagtischen Hinweise zum Nachtrag "Luxusleuchten" nicht. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass Dr. iur. H._____ beim betreffenden Nachtrag derart ungleiche Massstäbe bei den Vorbringen der Parteien ansetzte, sodass von einer Befangen- oder Voreingenommenheit für den weiteren Verfahrenslauf auszugehen wäre.