Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die beiden Nachträge "Treppenhaus" und "Pool" in ihrer Klageantwort nicht thematisierte und erst während der Instruktionsverhandlung aufwarf. Die Gewichtung der Nachträge mit jeweils 10 % erscheint angesichts der bis anhin fehlenden Informationen und unter Berücksichtigung einer naturgemäss schwierigen Betragsschätzung zumindest nicht grob falsch oder im Vergleich zu den der Klägerin zugesprochenen Positionen rechtsungleich. Auch wenn die Bewertung zu lediglich 10 % eher tief sein mag, weist die noch in der Instruktionsverhandlung erfolgte Berücksichtigung darauf hin, dass die zuvor erstellte Einschätzung von Dr. iur. H._____ nicht unverrückbar war.