Aus der Stellungnahme von Dr. iur H._____ geht sinngemäss hervor, dass die Fokussierung auf Art. 366 Abs. 1 OR einer Abwägung entsprang, welcher Anspruch gestützt auf die im Recht liegenden Behauptungen und Beweismittel und iura novit curia im weiteren Verfahrenslauf wohl am ehesten zu beweisen wäre (Stn. H._____ S. 2). Unbestrittenermassen hat sich die Prozessunsicherheit im Vergleichsvorschlag namentlich bei den - 11 -