3.3. Ausstandsgrund 3.3.1. Herleitung des Vergleichsvorschlags In einem Ausstandsverfahren soll grundsätzlich nicht die inhaltliche Würdigung, sondern eine allfällige Befangen- und Voreingenommenheit der betreffenden Gerichtsperson beurteilt werden. Nur besonders krasse oder wiederkehrende materiell-rechtliche oder prozessuale Fehler können auch auf einen Anschein der Befangen- und Voreingenommenheit hindeuten (E. 2.2). Nach Prüfung der beklagtischen Vorbringen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Dr. iur. H._____ bei der Herleitung seiner rechtlichen Einschätzung und des darauf gründenden Vergleichsvorschlags derartigen Fehlern unterlag.