In Replik Rz. 4 behauptet die Beklagte im Kontext von Art. 366 Abs. 1 OR erstmals, der Präsident habe sich wie folgt geäussert: "es ist klar, dass die Termine nicht eingehalten wurden". Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb erst die Ausführungen von Dr. iur. H._____ dafür kausal gewesen sein sollen, dass die Beklagte diese Bemerkung vorbrachte. Die Beklagte ging bereits in ihrem Gesuch umfassend auf die gerichtliche unpräjudizielle Einschätzung von Art. 366 Abs. 1 OR und die aus ihrer Sicht unausgewogene Berücksichtigung der Parteivorbringen ein. Sie konnte insofern ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich Dr. iur. H._____ potenziell zu diesen Aspekten äussern wird.