3.2. Unzulässige Noven Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin der Beklagten Frist zur Ausübung ihres Replikrecht bis zum 27. Februar 2025. Sie verwies hierbei explizit auf Art. 53 Abs. 3 ZPO. Damit wurde zweifellos deutlich, dass der Aktenschluss bereits nach dem ersten Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachtet wurde. Aus diesem Grund sind folgende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Beklagte erst in Ausübung ihres Replikrechts einreichte, aus dem Recht zu weisen: