b–e ZPO mag diese Haltung gerechtfertigt sein, da die Kenntnis solcher Tatsachen als relativ einfach und eindeutig zu bewerten ist, wodurch ein weiteres Zuwarten somit grundlos erscheint. Wird indes eine Voreingenommenheit oder Befangenheit gestützt auf andere Gründe gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geltend gemacht, zeigt auch das vorliegende Verfahren, dass die Ermittlung des Ausstandsgrundes durchaus multifaktoriell sein kann.