Vorliegend ist dieser Ansicht indessen nicht zu folgen. Nach Meinung des Gerichts ist aus den von der Lehre beigezogenen Materialien nicht ersichtlich, ob der Gesetzgeber pauschal sämtliche Ausstandskonstellationen im Blick hatte, bei denen es notwendig sein soll, das Ausstandsgesuch bereits anlässlich der Gerichtsverhandlung zu stellen. Im Falle persönlicher Beziehungen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b–e