__ und dessen Herleitung des unpräjudiziellen Vergleichsvorschlags ab (E. 1.1.2 f.). Wird der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, ein während der Gerichtsverhandlung entdeckter Ausstandsgrund müsse noch während dieser geltend gemacht werden (E. 2.2), gefolgt, wäre das Gesuch der Beklagten als verspätet zu beurteilen.