erhalten hat. Andernfalls verwirkt das Recht auf dessen spätere Anrufung.14 Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen, womit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Der Kenntnis ist das Kennenmüssen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit gleichzusetzen, wobei die Kenntnis der Rechtsvertretung ihrer Partei anzurechnen ist.15 In der Lehre wird mit Bezug auf die Gesetzesmaterialien teilweise vertreten, ein während der Gerichtsverhandlung entdeckter Ausstandsgrund müsse noch während dieser geltend gemacht werden.16