Überdies führt eine vorläufige Meinungsäusserung anhand der gegebenen Aktenlage nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung, sofern das betreffende Gerichtsmitglied frei und fähig bleibt, dessen Meinung als Reaktion auf künftige prozessual zulässige Behauptungen und Beweise zu ändern und durch dessen Äusserungen nicht der Anschein des Gegenteils erweckt wird.11 Dies gilt im Übrigen auch für Meinungsäusserungen zur Begründung von Vergleichsvorschlägen.12