Im Zivilverfahrensrecht wird die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts in den Art. 47 ff. ZPO konkretisiert. Im Sinne einer Auffangklausel tritt eine Gerichtsperson gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Ein solch anderer Grund kann namentlich vorliegen, wenn objektiv betrachtet aus Äusserungen nach deren Inhalt oder Art auf eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann.6