Diese Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird im Zivilverfahrensrecht verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten erkennbar sind, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken.