2.2. Ausstand Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewähren den Anspruch jeder Person in einem gerichtlichen Verfahren, dass ihr Streitgegenstand von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Sachfremde, ausserhalb des Prozesses liegende Umstände sollen nicht zugunsten oder zulasten einer Partei auf den gerichtlichen Entscheid einwirken.3