2. Rechtliches 2.1. Eventualmaxime Das Ausstandsgesuch wird im summarischen Verfahren unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes behandelt (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario). Ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren bereits nach der ersten Äusserungsmöglichkeit ein.1 Danach eingereichte Tatsachen und Beweismittel sind nur noch als Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO beachtlich.