1.3. Klägerin Gemäss dem Eindruck der Klägerin hätte sich die Gerichtsdelegation offensichtlich intensiv mit den eingereichten Rechtsschriften und Beweisen auseinandergesetzt. Auf den Umstand, dass in einem zweiten Schriftenwechsel noch ergänzende Sachverhaltsdarstellungen und rechtliche Ausführungen folgen könnten, seien die Parteien aufmerksam gemacht worden. Es sei klar zum Ausdruck gekommen, dass es sich lediglich um eine Erstbeurteilung handle und diese sich im Urteilsfall auf beiden Seiten ändern könne. Der Präsident habe neue, vollständig unbelegte Vorbringen der Beklagten zugunsten der Beklagten in einem abweichenden zweiten Vergleichsvorschlag berücksichtigt.