Im Gegenzug seien die unbewiesenen Regierapporte der Beklagten mit 50 % (zu deren Gunsten) berücksichtigt worden. Zu den beiden Nachträgen "Treppenhaus" und "Pool" bringt er vor, diese seien in der Klageantwort nicht thematisiert worden und deshalb bloss mit jeweils 10 % gewichtet worden (Stn. H._____ S. 2). Zum abgewiesenen Fristerstreckungsgesuch vom 7. November 2024 verweist Dr. iur. H._____ auf sein Erstaunen, als er erst während der Instruktionsverhandlung davon erfahren habe, die Klage sei bei der Betriebshaftpflichtversicherung liegen geblieben, wovon im Fristerstreckungsgesuch indes keine Rede gewesen sei (Stn. H._____ S. 2).