Gemäss Dr. iur. H._____ sei die Gewichtung der Kosten für die I._____ AG mit 75 % auf die Einschätzung zurückzuführen, dass es für die Klägerin aufwändiger sein werde, die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Ersatzvornahme zu beweisen, als die Erfüllung der Tatbestandselemente von Art. 366 Abs. 1 OR. Dr. iur. H._____ räumt indessen ein, diese Einschätzung möge im Nachhinein etwas zu hoch gewesen sein. Im Gegenzug seien die unbewiesenen Regierapporte der Beklagten mit 50 % (zu deren Gunsten) berücksichtigt worden.