1.2. Dr. iur. H._____ Dr. iur. H._____ führt in seiner Stellungnahme einleitend aus, er habe zu Beginn der Instruktionsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den verfassten Rechtserörterungen nur um eine provisorische Rechtauffassung handle. Sie stehe unter dem Vorbehalt des zweiten Schriftenwechsels und der vollständigen Besetzung des Gerichts im Urteilsfall (Stn. H._____ S. 1). Im Interesse einer frühzeitigen Beendigung der Streitsache seien Meinungsäusserungen zum Verfahrensausgang anlässlich einer Instruktionsverhandlung zulässig und erwünscht (Stn. H._____ S. 1).