Fristerstreckungsgesuchs weniger Zeit für allfällig benötigte Bestreitungen der klägerischen Positionen und Exkulpationsbeweise gehabt habe (Waffengleichheit), sei ebenfalls davon auszugehen, dass die Einschätzung des Präsidenten nicht auf neutralen Wertungen fusste (Replik Rz. 36). Überdies habe der Präsident seine Meinung im Kontext der Fristerstreckung mit unnötig wertenden Äusserungen unterstrichen, die dazu geeignet gewesen wären, Herrn J._____ einzuschüchtern und zu verunsichern. Auch hieraus sei ein Anschein von Befangenheit entstanden (Replik Rz. 36).