29). Dass die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 OR erfüllt seien, von Relevanz sei, habe der Präsident mit Verweis auf den andernfalls anwendbaren Art. 377 OR selbst bestätigt (Gesuch Rz. 13). 1.1.4. Begleitumstände Sinngemäss vertritt die Beklagte die Ansicht, ihr Fristerstreckungsgesuch vom 7. November 2024 sei namentlich vor dem Hintergrund der vorgebrachten IT-Probleme bei der Beklagten hinsichtlich des Selbstverschuldens der Beklagten bemerkenswert streng ausgelegt worden (Replik Rz. 31 ff. und 34; Gesuchbeilage 3). Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte infolge des zu Unrecht abgewiesenen -5-