366 Abs. 1 OR einer vertieften Auseinandersetzung mit dem pflichtwidrigen Verzug, einem allfälligen Selbstverschulden der Klägerin und einer Aufgliederung der von einem Vertragsrücktritt betroffenen Teilleistungen erfordert, um von einer neutralen Begründung des vorgelegten Vergleichsvorschlags sprechen zu können (Gesuch Rz. 27). Immerhin habe sich auch die Klägerin nicht festgelegt, auf welchen Rechtsbehelf sie ihre Forderungen stützt (Gesuch Rz. 28) und zudem habe die Beklagte bereits in der Klageantwort zum Ausdruck gebracht, dass die von der Klägerin behaupteten Termine nicht mehr verbindlich gewesen seien (Gesuch Rz. 29).