Schliesslich hätte die sichere Einschätzung zu den Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 OR einer vertieften Auseinandersetzung mit dem pflichtwidrigen Verzug, einem allfälligen Selbstverschulden der Klägerin und einer Aufgliederung der von einem Vertragsrücktritt betroffenen Teilleistungen erfordert, um von einer neutralen Begründung des vorgelegten Vergleichsvorschlags sprechen zu können (Gesuch Rz. 27).