Überdies sei auch das Verhalten des Präsidenten im Zusammenhang mit dem Nachtrag "Luxusleuchten Wohnung A1.1" dazu geeignet einen Anschein von Befangenheit zu schaffen. Die von der Klägerin verweigerte Bestellbestätigung und die von der Beklagten geltend gemachten Einreden habe der Präsident nicht als Hinderungsgrund gesehen, dass die Beklagte diesbezüglich in Verzug geraten sei. Die entsprechende Forderung sei in der Tabelle zum Vergleichsvorschlag in keiner Weise vermerkt (Gesuch Rz. 18).