Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass insbesondere die Einschätzung zur vergleichsweisen Gutsprache einer Teilforderung der Klägerin (Fr. 107'499.80; "Kosten der I._____ AG") im Umfang von 75 % einer nachvollziehbaren Grundlage entbehre (Gesuch Rz. 9 ff.). Es fehle an der erforderlichen Substantiierung und/oder an hinreichenden Beweisen der Klägerin, der einen solch sicheren und einseitigen Schluss zuliesse (Gesuch Rz. 15). Namentlich hätte die Klägerin bezüglich der genannten Teilforderung keinen einzigen Kausalzusammenhang behauptet.