Der eingangs unstrittig durch Dr. iur. H._____ erbrachte Vorbehalt, es handle sich nur um eine – dem Verfahrensstand entsprechende – provisorische Rechtsauffassung, vermögen die Äusserungen des Präsidenten nicht zu relativieren (Replik Rz. 4). 1.1.3. Arbiträre Herleitung des Vergleichsvorschlags Die Beklagte bringt vor, die von der Klägerin im Hauptverfahren eingereichten Behauptungen und Belege könnten den von Dr. iur. H._____ präsentierten Vergleichsvorschlag nicht plausibel erklären (Gesuch Rz. 3). -4-