1.1.2. Äusserungen von Dr. iur. H._____ Gemäss der Beklagten habe sich Dr. iur. H._____ dahingehend geäussert, die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 OR seien "mit Sicherheit" gegeben. Zudem habe ein allfälliges Rechtsmittel ans Bundesgericht diesbezüglich kaum Aussicht auf Erfolg. Weiter habe Dr. iur. H._____ im Zusammenhang mit Art. 366 Abs. 1 OR zum Ausdruck gebracht, dass dazu "in jedem Fall etwas hängen bleiben" würde (Gesuch Rz. 16). Dies stehe in einem Spannungsfeld zur richterlichen Unvoreingenommenheit (zum Ganzen Gesuch Rz. 14, 24, 27 und 30). Der eingangs unstrittig durch Dr. iur.