Zusammenfassend stützt sich die Beklagte diesbezüglich auf einzelne, angebliche Äusserungen von Dr. iur. H._____ anlässlich der Instruktionsverhandlung (E. 1.1.2) und sinngemäss eine behauptete arbiträre Herleitung des präsentierten Vergleichsvorschlags zulasten der Beklagten (E. 1.1.3), woraus im Verbund ein Anschein der Befangenheit entstehe (Gesuch Rz. 20). Schliesslich führt sie weitere verschiedene Begleitumstände an (E. 1.1.4).