Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Parteibehauptungen 1.1. Beklagte 1.1.1. Im Allgemeinen Die Beklagte beruft sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Sie vertritt die Ansicht, Dr. iur. H._____ habe während der Instruktionsverhandlung den Anschein erweckt, dass er sich zu bestimmten, massgeblichen Themenkomplexen bereits zugunsten der Klägerin definitiv festgelegt habe (Gesuch Rz. 3 f., 30). Zusammenfassend stützt sich die Beklagte diesbezüglich auf einzelne, angebliche Äusserungen von Dr. iur.