1.7. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Februar 2025 replizierte die Beklagte (Art. 53 Abs. 3 ZPO) fristgerecht auf die gemäss Ziff. 1.6 genannten Stellungnahmen. Dabei hielt sie an den Anträgen ihres Gesuchs fest und ergänzte, die Kosten des Ausstandsverfahrens sollten zu Lasten der Staatskasse gehen und der Beklagten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 1.8. Dr. iur. H._____ und die Klägerin verzichteten auf eine weitere Stellungnahme auf die Replik der Beklagten. .