4.2. Parteientschädigung Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hat die Klägerin auf eine Parteientschädigung verzichtet. Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage werden sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Valorennummer 45322689) für kraftlos erklärt. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 10'000.00 direkt zu ersetzen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.