4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 5'060'624.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 10 GebührD Fr. 43'451.90. Aufgrund der geringen Aufwendungen sind die Gerichtsgebühren in Anwendung von § 5 Abs. 3 GebührD auf Fr. 10'000.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).