Die Klägerin hält seit Börsenschluss vom 14. März 2025 insgesamt 16'983'711 AFP-Aktien, entsprechend 98.17 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte der Beklagten (vgl. Auszug aus dem Depot der Klägerin bei der Zürcher Kantonalbank per 14. März 2025). Der Schwellenwert von 98 % ist damit seit diesem Zeitpunkt und damit vor der Urteilsberatung im vorliegenden Verfahren überschritten,6 so dass auch die vierte Voraussetzung der beantragten Kraftloserklärung der AFP-Aktien gegeben ist.