Das öffentliche Kaufangebot der Klägerin für alle sich im Publikum befindenden AFP-Aktien erfolgte am 2. April 2024 (KB 3). Die diesbezügliche Angebotsfrist endete ‒ mit Ablauf der Nachfrist ‒ am 6. Juni 2024 (Klage Rz. 14 und 30). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der dreimonatigen Klagefrist gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG massgebend.5 Die Klage vom 6. September 2024 wurde damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff.