tens die dreimonatige Verwirkungsfrist zur Klageeinreichung gewahrt ist. Die Klage muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft erhoben werden, 2 SHK LugÜ-DASSER, Art. 2 N. 13 und 15 m.w.N. 3 Vgl. BSK FinfraG-RAMPINI/REITER, 3. Aufl. 2019, Art. 137 N. 27 m.w.N. -7- wobei die restlichen Aktionäre dem Verfahren beitreten können (Art. 137 Abs. 1 FinfraG).4