Diese Kraftloserklärung setzt unter Berücksichtigung von Art. 125 Abs. 1 FinfraG voraus, dass erstens es sich bei der Zielgesellschaft um eine schweizerische Gesellschaft handelt, zweitens die Aktien dieser Zielgesellschaft zumindest teilweise an der Schweizer Börse kotiert sind, dass drittens ein öffentliches Kaufangebot stattgefunden hat, viertens der Anbieter im Nachgang zu diesem Kaufangebot über mehr als 98 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügt und schliesslich fünf-