151 Abs. 1 IPRG sind in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für Klagen gegen die Gesellschaft örtlich zuständig. Da vorliegend die Beklagte als Zielgesellschaft ihren Sitz in Reinach (AG) hat, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.3 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO.