Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, kann sie nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz verklagt werden. Art. 2 Abs. 1 LugÜ regelt jedoch bloss die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem nationalen Recht und damit grundsätzlich nach dem IPRG.2 Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für Klagen gegen die Gesellschaft örtlich zuständig.